Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.
Die Bestimmung des § 1265 ABGB, wonach der schuldtragende Teil dem schuldlosen Entschädigung zu leisten hat, ist durch § 31 EheG fast bedeutungslos geworden, denn der Schuldlose braucht gegen den Schuldigen…
…und somit der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Grundstücke samt Baulichkeiten sind nachstehende Erwägungen maßgeblich: Das durch das EheRÄndG eingeführte Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 ff ABGB nicht Bezug. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Aufteilungsverfahren auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen im Sinne des § 81 EheG…
…der Gesellschaft gehörigen körperlichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten. Im vorliegenden Fall der Aufhebung einer Gütergemeinschaft, sohin von Ehepakten, muß jedoch die Teilungsvorschrift des § 1265 ABGB. analog angewendet werden. Haben daher die Ehepakten durch Aufhebung ihr Ende gefunden, so besteht auch kein Hindernis, im Sinne der Praxis vor Einführung des Ehegesetzes…
der jedenfalls erforderlichen Wahrnehmung der Teilungsvorschrift, wonach jedem Ehegatten das von ihm Eingebrachte noch in natura Vorhandene wieder in dessen Volleigentum zurückzustellen ist (Analog § 1265 ABGB), folgt, daß die Beendigung der Gütergemeinschaft die Umwandlung in eine communio an dem der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen nur hinsichtlich der während der Gütergemeinschaft erworbenen, noch…
Rückverweise