Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.
ausdrücklich geregelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 1233 ff ABGB des § 1262 ABGB und des § 1266 ABGB beurteilt.…
…die Gütergemeinschaft unter Ehegatten in der Regel nur auf den Todesfall verstanden und eine Regelung über die Schuldentragung bei der Teilung getroffen wird, des § 1262 ABGB über die Auflösung der Gütergemeinschaft im Falle des Konkurses eines Ehegatten und des § 1266 ABGB über die Folgen der Scheidung der Ehe beurteilt. Nach…
…durch die Eintragung ins Grundbuch dingliche Wirkung erlangt. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Franz A. hätte die Gütergemeinschaft zwar aufgehört (§ 1262 ABGB.), doch sei das Vermögen der nicht in Konkurs verfallenen Ehegattin Paula A. in die Konkursmasse einzubeziehen. Hieraus ziehe die klagende Partei den Schluß, daß die…
…Exekutionsbewilligung nur die im Alleineigentum der Verpflichteten stehenden (pfändbaren) Fahrnisse gepfändet und verwertet werden können. Das Vorhandensein derartiger Fahrnisse ist im Hinblick auf den § 1262 ABGB, wonach die gegenständliche Gütergemeinschaft mit 21. Oktober 1975 erloschen ist, durchaus denkbar. Denn das von der Verpflichteten etwa nach Konkurseröffnung erworbene Vermögen fällt nicht in…
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