Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
…solchen Fall nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anlässlich der zweiten Eheschließung zu beurteilen. Diese Ansicht wird in der Lehre insbesondere von Brauneder (aaO § 1223 ABGB Rz 2) und Jud (aaO) geteilt. Im Gegensatz zu den älteren Entscheidungen ist der überzeugenden Argumentation zu folgen, dass der infolge der weiteren Eheschließung neuerlich…
…96g des Erstgerichtes. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Aus der Bestimmung des § 1223 ABGB könnte auch abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Heiratsgut nur einmal besteht (vgl Brauneder in Schwimann ABGB2 IV Rz 1 zu § 1223) und der…
…Rz 9). Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit Beendigung der Ehe sowie durch Verzicht der Tochter (Brauneder aaO Rz 10; Petrasch aaO Rz 3). Nach § 1223 ABGB ist eine Tochter, die ihr Heiratsgut schon erhalten und es, obschon ohne ihr Verschulden verloren hat, nicht mehr berechtigt, ein neues zu fordern, selbst nicht…
Rückverweise