§ 1216 Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
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