§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
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