Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
…ohne daß dieser die mangelnde aktive Klagslegitimation einwenden könnte, ja die Beteiligung des anderen Gattenteiles an der Geltendmachung würde Zession der halben Forderung voraussetzen (§ 1181 ABGB.). Daraus folgt, daß wegen der Gütergemeinschaft durchaus nicht alle Forderungen der Ehegatten Gesamthandforderungen in dem Sinne sein müssen, daß sie nur durch beide Ehegatten zusammen…
…gemeinsam geführten und erweiterten Betriebes schlüssig begründet haben. Der Gesellschaftsvertrag bildet für den Eigentumserwerb an den Einlagen durch die übrigen Gesellschafter lediglich den Titel (§ 1181 ABGB). Sollte daher eine Liegenschaft in das (Mit )Eigentum beider Gesellschafter übergehen, so ist sie bücherlich zu übertragen (Einbringung "quoad dominium"). Eine andere, keineswegs unübliche Form…
…ABGB³ Rz 9 zu § 1175 ABGB). Der Gesellschaftsvertrag bilde für den Eigentumserwerb an den Einlagen durch die übrigen Gesellschafter lediglich den Titel (§ 1181 ABGB). Sollte daher eine Liegenschaft in das (Mit )Eigentum beider Gesellschafter übergehen, so sei sie bücherlich zu übertragen (Einbringung quoad dominium). Eine andere, keineswegs unübliche Form…
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