Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Theil, z. B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurtheilet wird.
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse§ 25*)
…nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu. (3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen. (4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, dass die Frist für die Einbringung der Kündigung nur…
Wiener Landwirtschaftskammergesetz
§ 3 Persönlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer
…auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt. b) Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene…
Anl. 2
… 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der geltenden Fassung: 1. Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, wenn sie auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung…
JN · Jurisdiktionsnorm
§ 49 §. 49.
…und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz) und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der…
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