Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
…RS0041089). [3] Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 405 ZPO darin, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf Schadenersatz, sondern auf § 1050 ABGB gestützt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch, wenn der Klage nicht ausdrücklich entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, im…
…3 .6 Für den Übergang von Gefahr und Nutzen verweist § 1064 ABGB auf die für den Tauschvertrag geltenden Regelungen. Nach § 1050 ABGB gebühren dem Besitzer die Nutzungen der Sache nur bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt stehen sie – unabhängig vom Eigentumsübergang (dazu etwa…
…darauf, ob sie im besonderen Fall das Eigentum überträgt oder nicht. Das Gesetz will vielmehr, daß derjenige die Gefahr trage, dem die Nutzungen zufallen (§ 1050 ABGB), soweit nicht die Parteien etwas anderes bedungen haben. Es sei diesbezüglich auf die Entscheidungen JBl. 1937, Nr 256 und JBl 1934, S. 39 verwiesen, in…
Rückverweise