Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.
B Abtretung von Bestandrechten (Einbringung in OHG): § 1393 ABGB. Rechtsschutz des Bestandnehmers gegen Dritte: § 372 IIa ABGB. Doppelvermietung: § 430 ABGB Wohnungstausch: § 1045 ABGB Begründung, Erneuerung, Erweiterung, Verzicht, Verschweigung von Bestandrechten durch konkludente Handlungen: § 863 F ABGB. Auflösung des Bestandvertrages: §§ 1112 ff ABGB insbesondere auch §…
…des vorgelegten Tauschvertrages erhielten lediglich die Antragsteller ein Grundstück ohne Gegenleistung. Es fehle daher dem Rechtsgeschäft insoweit an dem eindeutigen Merkmal eines Tauschvertrags gemäß § 1045 ABGB. Insoweit liege also kein gültiger Rechtsgrund vor. Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Gemäß § 1045 ABGB…
…können, trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Tauschvertrag ebensowenig wie ein Kaufvertrag das Eigentum des Vertragspartners an der zu überlassenden Sache voraussetzt (§ 1045 ABGB, SZ 26/185 ua). Im übrigen hat die Beklagte ja das Eigentum an der Wohnung im Neubau verschafft und es geht nur noch um…
…die vom Kläger und Beklagten zu tauschenden Sachen (Teilflächen einer Liegenschaft) so hinreichend bestimmt sind, daß überhaupt von einem Tauschvertrag im Sinn der §§ 1045 ff ABGB gesprochen werden könne. Der vom Beklagten zu leistende Tauschgegenstand möge allenfalls bestimmbar sein, wenn man von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ausgehe. Da diese Feststellung…
…ihn das Erstgericht angenommen hat, kann nicht gesprochen werden, weil nach den vom Berufungsgericht festgestellten Abmachungen nicht der Teppich gegen die Möbel überlassen wurde (§ 1045 ABGB.), sondern beide Leistungen in Geld zu bezahlen waren und nur die zusätzliche Abmachung zustand kam, daß die Kaufpreise verrechnet werden sollten. Daß diese Annahme des…
DevG aus, weil er die Fremdwährung mangels einer in Geld bestehenden Gegenleistung (vgl § 1053 ABGB) nicht "angekauft" hat und eine Beurteilung als Tausch (§ 1045 ABGB) nicht in Betracht kommt, wenn sein wirtschaftliches Interesse nicht auf den Erwerb der ausländischen Zahlungsmittel als solche, sondern auf die Entgegennahme (irgendeiner) einer Bezahlung gerichtet…
…allerdings keine unverrückbare Rechtslage. Mit der Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens werden vielmehr die Eigentümer der ihnen als Abfindung zugekommen Grundstücke hierüber wieder uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Gemäß § 1045 ABGB ist ein Tausch ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen wird; er ist ein zweiseitig verbindlicher (entgeltlicher) formfreier Konsensualvertrag (Wahle in Klang…
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