Art. 18 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811)
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
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