Vorwort
Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:
1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.
2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
a) Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
b) Art. 2 Abs. 1, Art. 5 in Zusammenhang mit Anhang IV, Art. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S 1.
4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
5. Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
6. Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
7. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen.
8. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
9. Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
10. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
11. Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
a) Anhang V Abschn. A Z 1 oder 2 lit. a, b erster Anstrich, c oder d oder
b) Abschn. H Z 11 lit. d oder
c) Abschn. J Z 7 oder
d) Anhang VI Abschn. K Z 7 erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.
12. Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
13. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
a) des Anhangs V Abschn. H Z 2, 5 zweiter Satz, Z 6 oder 10, jeweils auch in Verbindung mit Abschn. I Z 5 erster Anstrich oder
b) des Anhangs V Abschn. H Z 11 lit. a oder b oder Abschn. I Z 1, 2 oder 3 oder
c) des Anhangs VI Abschn. K Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
14. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
a) Anhang V Abschn. H Z 11 lit. c, Abschn. I Z 3 lit. d oder
b) Anhang VI Abschn. K Z 4, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich oder
c) Anhang VI Abschn. K Z 10 lit. d
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.
15. Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4 lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
16. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.
17. Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang VI Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
a) des Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder
b) des Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
19. Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
20. Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
21. Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Art. 47 bis 53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.
22. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
23. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
24. Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1 oder 4 in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
25. Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
26. Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
27. Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
29. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
30. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.
32. Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.
33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer Kraft.