Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. „Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;
2. „ECRIS TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;
3. „ECRIS TCN“ das nach Art. 1 lit. a der ECRIS TCN VO einzurichtende System;
4. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Art. 3 Z 7 der ECRIS TCN VO;
5. „Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;
6. „Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
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