BundesrechtBundesgesetzeStrafregistergesetz 1968§ 10b

§ 10bBeantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

In Kraft bis 01. Januar 9000
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