BundesrechtBundesgesetzeGemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte§ 8

§ 8§. 8.

In Kraft seit 08. Mai 1874
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