BundesrechtBundesgesetzeGemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte§ 2

§ 2§. 2.

In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date