BundesrechtBundesgesetzeGemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte§ 15b

§ 15b§ 15b

In Kraft seit 15. Oktober 1942
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