BundesrechtBundesgesetzeGemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten HypothekarrechteArt. 15

Art. 15(ÜR zu den §§ 3 und 6 RGBl. Nr. 49/1874)

In Kraft seit 31. Juli 1929
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