BundesrechtBundesgesetzeVerbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

In Kraft seit 24. Dezember 1816
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