§ 1
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Blumau in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 2
Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.
§ 3
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Anl. 2
| KOORDINATENVERZEICHNIS der Grenzpunkte der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses (System Gauß-Krüger M 34° östlich Ferro) |
| Nummer des Grenzpunktes | -y m | x + 5 000 000 00 m |
| 8957 | 18 213`91 | 217 044`91 |
| 25674 | 18 212`89 | 217 032`21 |
| 25675 | 18 214`68 | 217 023`50 |
| 25676 | 18 213`13 | 217 016`63 |
| 25677 | |