Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 6 bis 22, des § 25 und des § 27, soweit sich diese auf die Tätigkeit der Gerichte und das gerichtliche Verfahren beziehen, der Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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