BundesrechtBundesgesetzeAbfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers§ 15

§ 15§ 15.

In Kraft seit 19. Dezember 1915
Up-to-date