(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…
Rückverweise