Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.