Die auf Grund meiner Verfügung vom 18. März 2020, BGBl. II Nr. 101/2020, zum Aufschubpräsenzdienst herangezogenen Wehrpflichtigen werden, sofern sie sich am 30. Juni 2020 noch im Präsenzstand befinden, nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus diesem Präsenzdienst entlassen.
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