Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, MSC Bauteil 1 / Schwarzottstraße 2a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt vom 26. August 2020, Zl. LVwG S 2851/001 2019, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin bzw. der ihr konkret durch die Entrichtung der verhängten Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten drohenden Folgen, lediglich vorbringt, der Vollzug der der Entscheidung würde die Revisionswerberin „massiv belasten“, nicht gerecht. Auch mit dem Hinweis auf ein im Jahr 2019 gegenüber der belangten Behörde bekannt gegebenes Einkommen sowie mit der allgemeinen Aussage, wonach sich die Einkommenssituation aufgrund der „Corona Pandemie“ verschlechtert habe, wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
4 Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 25. Februar 2021