Rechnung und Gefahr nach § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an (vgl. die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern. (Hier:
Die revisionswerbende Partei bringt vor, sie sei nicht Dienstgeberin gewesen, sondern habe lediglich eine "Handelsagententätigkeit" ausgeübt. Eine portugiesische Gesellschaft sei Dienstgeberin gewesen und habe alle Beiträge bezahlt.)
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