I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See verhängte mit Straferkenntnis vom 20. November 2008 über den Beschwerdeführer gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 85,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), weil er als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet von Bruck an der Glocknerstraße auf der
B 311 bei Strkm. 35.450 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten hatte. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 26. Februar 2009 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der er die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der seiner Bestrafung zugrunde liegenden, von ihm als gesetzwidrig erachteten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. März 2007 behauptete.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§3 und 4 des 1. Teiles, ArtI. Ortsgebietserklärung, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. März 2007, Z30608/367-64/953-2007, kundgemacht durch Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960, durch die eine näher bezeichnete Strecke auf der B 311 zum Ortsgebiet von "Gries" erklärt und die Anbringung der Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 geregelt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, V82/10, hob er diese Verordnungsbestimmungen wegen gesetzwidriger Kundmachung als gesetzwidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil der Pauschalsatz im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof € 2.000,-- beträgt.
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