Die Beschwerdeführerin stellte aus Anlass einer für den 03.07.2022 geplanten Veranstaltung ("2. Ried-Rad-Ritterspiele") mit E-Mail vom 07.05.2022 einen Antrag nach §82 Abs1 StVO 1960 an die Vorarlberger Landesregierung, in dem auch die Sperre von näher bezeichneten Zubringerstraßen beantragt wurde. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.06.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken als unbegründet abgewiesen und die Anträge der Beschwerdeführerin auf Sperre von vier näher bezeichneten Zubringerstraßen sowie die als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) vom 18.05.2022 wurden als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des LVwG Vorarlberg vom 21.10.2022 - sohin nach Ende des beantragten Bewilligungszeitraumes (03.07.2022 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) - wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) der Vorarlberger Landesregierung vom 18.05.2022 für gegenstandslos erklärt. Diesbezüglich wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Das LVwG verneint die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin und damit ihr Rechtsschutzinteresse schon deshalb, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die Erreichung des Verfahrenszieles, nämlich die Bewilligung einer Veranstaltung nach Ende des beantragten Bewilligungszeitraumes, für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr gehabt hätte. Der Rechtsansicht des LVwG folgend, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung nur innerhalb des jeweils beantragten Bewilligungszeitraumes besteht, wären Konstellationen wie die vorliegende jedoch generell dem Rechtsschutz entzogen. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bedenken, dass sie im Verfahren ausdrücklich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die vom Antrag erfasste Veranstaltung in Zukunft zu wiederholen, womit die Bedeutung der Entscheidung - nicht zuletzt angesichts der anderslautenden Entscheidung hinsichtlich eines gleichgelagerten Antrages aus dem Jahr 2021 - für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben.
Da die bescheidmäßige Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sohin auch nach dem Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitpunktes - Rechtsschutz gewähren müssen.
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