Rückverweise
Zurückweisung des Parteiantrags auf teilweise Aufhebung des §173 Abs1 und Abs2 sowie §213 Abs2 ABGB.
Das BG Mödling wies die Anträge des Antragsteller (betr die Impfvorsorge seiner minderjährigen Tochter bzw Übertragung des Teilsorgerechts auf die Jugendwohlfahrtsbehörde oder auf den Vater) mit Beschluss vom 29.05.2015 ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 10.06.2015 Rekurs.
Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag am 08.07.2015 beim VfGH eingebracht, den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling jedoch laut Sendeprotokoll schon am 10.06.2015 - und damit innerhalb der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist - erhoben. Nach Auffassung des VfGH entspricht der in §62a Abs1 erster Satz VfGG im Hinblick auf die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels verwendete Begriff "gleichzeitig" der in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gewählten Formulierung "aus Anlass" insofern, als er so zu verstehen ist, dass die Stellung eines Parteiantrages gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes während des (gesamten) Zeitraumes der konkreten Rechtsmittelfrist - unabhängig davon, ob das Rechtsmittel bereits vorher eingebracht wurde - zulässig ist (VfGH 02.07.2015, G257/2015).