Die Worte "und den Film vorzulegen" im ersten Satz des § 13 Abs. 3 sowie der zweite Satz des § 14 Abs. 2 des Vorarlberger Jugendgesetzes, LGBl. 19/1977, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die mit dem angefochtenen ersten Satz des § 13 Abs. 3 Vlbg. JugendG verfügte Verpflichtung, öffentliche Filmvorführungen, zu denen der Veranstalter Kinder oder Jugendliche zulassen will, spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Filmaufführung der Landesregierung anzuzeigen, stellt keine Zensur i. S. der Bundesverfassung dar.
Dieses Gebot hat - isoliert betrachtet - einen als bloße Ordnungsvorschrift zu wertenden Sinn; damit wird die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, wann erstmals eine öffentliche Vorführung des betreffenden Films, der Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden soll, stattfinden wird. Hingegen ist die durch die folgende Wendung "und den Film vorzulegen" zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung des Veranstalters, den Film der Behörde 48 Stunden vor dem Beginn der Filmaufführung zu übergeben, als von der Verfassung verpönte Zensur zu betrachten. Diese Vorschrift kann sinnvoll nicht anders verstanden werden, als daß dadurch der Behörde ermöglicht werden soll, den Inhalt eines Filmes vor seiner öffentlichen Vorführung mit dem Ziel kennenzulernen, allenfalls eine Beschränkung der Verbreitung des Filmes seines Inhaltes wegen zu verfügen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich daher um einen präventiven Eingriff in das Recht des Veranstalters auf öffentliche Vorführung des Filmes ohne Beschränkung des Personenkreises. Die Worte "und den Film vorzulegen" waren sohin wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich verankerte Zensurverbot aufzuheben.
Aus den in Ansehung der Vorlagepflicht eines Filmes dargelegten Gründen ist auch die im § 14 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg. JugendG enthaltene Verpflichtung, den Organen der Landesregierung Zutritt zur Generalprobe zu gewähren, eine verfassungswidrige Zensur. Im Gegensatz zur Anzeigepflicht in Ansehung von Filmen gemäß § 13 Abs. 3 ergibt sich im Bereich des § 14 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg. JugendG aus einer isolierten Mitteilungspflicht über den Zeitpunkt der Generalprobe einer Theatervorstellung kein vernünftiger Sinn. Es wäre nämlich zwecklos, der Behörde den Zeitpunkt der Generalprobe mitzuteilen, wenn ihre Organe zur Generalprobe keinen Zutritt haben.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz entsprächen nur dann dem § 13 Abs. 3 erster Satz und hätte nur dann einen Sinn, wenn sich die Verpflichtung zur Mitteilung des Zeitpunktes nicht auf die in der Regel nicht öffentliche Generalprobe, sondern auf die erste öffentliche Aufführung bezöge. Es war sohin der ganze angefochtene zweite Satz des § 14 Abs. 2 Vlbg. JugendG wegen Widerspruchs zum verfassungsgesetzlich verankerten Zensurverbot aufzuheben.
Eine zulässige repressive Maßnahme liegt aber vor, wenn die erste Vorführung eines Filmes oder die erste Aufführung eines Theaterstückes zum Anlaß für behördliche Maßnahmen genommen werden.
Insbesondere kann das Gesetz die Behörde auch ermächtigen, die weitere Vorführung des Filmes oder die weitere Aufführung des Theaterstückes einzustellen.
a) Wie der VfGH in ständiger Judikatur (z. B. Slg. 552/1926, 2321/1952, 3910/1961) dargetan hat, ist unter der durch Z 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. 3 (Beschl. Pr. NV) verfassungsgesetzlich verbotenen Zensur nicht nur die Pressezensur, sondern (u. a.) auch die Theaterzensur und Kinozensur zu verstehen. Eine (verfassungsgesetzlich verbotene) Zensur liegt nur dann vor, wenn präventive Maßnahmen vorgesehen werden, wenn es sich also um eine Vorzensur handelt (vgl. z. B. Slg. 6615/1971) .
b) Der VfGH hat zwar im Erk. Slg. 1089/1928 folgendes ausgeführt: "Wird die Aufführung eines Filmes, der der Behörde vor seiner Aufführung vorgelegt wurde, als zur Vorführung nicht geeignet befunden und behördlich verboten, so liegt ein Akt rechtsungültiger Zensur vor, durch den das behördliche Recht in Anspruch genommen wird, die öffentliche Vorführung eines Films vor seiner Aufführung zu bewilligen oder zu verweigern." Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß eine verfassungswidrige Vorzensur nur dann vorliege, wenn die Berechtigung zur Vorführung eines Filmes von seiner vorangehenden Vorlage abhängig gemacht wird.
Die spätere Judikatur des VfGH, wonach es bei der Vorzensur nicht auf eine damit verbundene behördliche Bewilligung oder ein behördliches Verbot ankommt, steht somit nicht in Widerspruch zum Erk. Slg. 1089/1928.
Im Erk. Slg. 2362/1952 findet sich folgender Satz: "Die Presse darf nicht unter Zensur gestellt werden; das bedeutet, daß der zur Verlautbarung bestimmte Inhalt von Druckwerken nicht einer vorgängigen behördlichen Prüfung unterworfen werden darf." Im Erk. Slg. 4037/1961 heißt es: "... durch die angeführte Gesetzesstelle wird das Vorführen von Bildern weder von einer vorgängigen Erlaubnis noch von einer vorgängigen Begutachtung abhängig gemacht. Es liegt somit eine vom Zensurverbot nicht betroffene Vorschrift vor ...." .
Im Erk. Slg. 6615/1971 befaßte sich der VfGH ausführlich mit der historischen Entwicklung des Zensurverbotes. Er legte dar: "... daraus ergibt sich, daß als Zensur jedenfalls angesehen wurde, wenn Pflicht-Exemplare eines Druckwerkes ' vor der Ausgabe ' zu hinterlegen waren oder wenn die gänzliche oder teilweise ... Einstellung des Erscheinens oder der Verbreitung von Druckschriften verfügt wurde." Nach dieser Judikatur umschließt der Begriff der "Zensur" i. S. der Bundesverfassung alle jene präventiven behördlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Freiheit, Meinungen zu äußern und zu verbreiten oder zu empfangen, zu beseitigen oder zu schmälern. Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise und durch welches Medium die Meinung verbreitet wird.
Der VfGH sieht sich nicht bestimmt, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
c) Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird jedoch dann nicht berührt, wenn das Gesetz eine vom Inhalt der Meinungsäußerung unabhängige Maßnahme trifft. Beispielsweise berührt die im § 13 Abs. 4 Vlbg. JugendG enthaltene Vorschrift, daß Kinder und Jugendliche Filmvorführungen nicht besuchen dürfen, wenn sie nach einem bestimmten Zeitpunkt enden, das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht und stellt daher keine Zensurbestimmung dar, weil diese Maßnahme vom Inhalt des Filmes unabhängig ist. Aus den gleichen Erwägungen hat der VfGH in Slg. 3929/1961 ausgesprochen, daß das Sonntagsruhegesetz dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes diene und nicht dazu bestimmt sei, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Das Sonntagsruhegesetz berühre daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung überhaupt nicht (vgl. auch die Slg. 5619/1967, 5663/1968, wonach das Grundrecht der Pressefreiheit durch § 82 Abs. 1 StVO 1960 nicht berührt wird) .
d) Der VfGH hat in den Erk. Slg. 1829/1949, 1830/1949, 1846/1949 seiner Meinung Ausdruck verliehen, daß die Frage der Zulassung von Jugendlichen zu einer Filmvorstellung und die Prüfung eines Filmes hinsichtlich seiner Eignung für Jugendliche lediglich eine Maßnahme des Jugendschutzes sei und daher nicht unter den Begriff der Zensur falle. Der VfGH ist sich bewußt, daß sich die Landesgesetzgeber bei Erlassung von Vorschriften zum Schutze der Jugend an dieser Judikatur orientiert haben und daß auch die angefochtenen Bestimmungen des Vlbg. JugendG auf dieser vom VfGH geäußerten Rechtsmeinung beruhen.
Der VfGH vermag aber dennoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen die in den zit. Erk. aus dem Jahre 1949 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nicht aufrecht zu erhalten. Der VfGH hat im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} in Verbindung mit § 1 des Beschl. Pr. NV die vom VfGH nicht überprüfbare Entscheidung getroffen, die Präventivzensur ohne Gesetzesvorbehalt, also ausnahmslos zu verbieten. Der Verfassungsgesetzgeber hat damit dem einfachen Bundesgesetzgeber und dem Landesgesetzgeber absolut verboten, diese Methode, die Meinungsfreiheit zu beschränken, vorzusehen. Dieses Verbot besteht unabhängig davon, im Zusammenhang mit welcher Materie (etwa jener des Jugendschutzes) eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit vom Gesetzgeber für nötig erachtet werden sollte. Von diesem Gedanken geht bereits das Erk. Slg. 6615/1971 aus: Der mit diesem Erk. aufgehobene § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (Schmutzgesetz und Schundgesetz) diente ausschließlich dem Schutz der sittlichen, geistigen und gesundheitlichen Entwicklung jugendlicher Personen. Der VfGH ging damals davon aus, daß damit Maßnahmen auf dem Gebiet des Pressewesens im Interesse des Jugendschutzes vorgesehen wurden; er hob diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzliche Zensurverbot auf, hielt sie also nicht etwa deswegen als verfassungsgesetzlich unbedenklich, weil es sich um eine Jugendschutzbestimmung handle.
Der auf Verfassungsstufe stehende {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} billigt jedermann u. a. den Anspruch auf Achtung seiner Wohnung (des Hausrechtes) zu.
Abs. 2 erlaubt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in dieses Recht, nämlich dann, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und wenn er eine Maßnahme darstellt, "die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist" . Die Hausdurchsuchung wird durch Landesgesetz vorgesehen. Die Entscheidung, ob die Vornahme von Hausdurchsuchungen aus einem der im {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} enthaltenen Gründe notwendig ist, obliegt dem zuständigen Gesetzgeber. Der VfGH ist der Meinung, daß der Vlbg. Landesgesetzgeber annehmen konnte, zur effizienten Durchsetzung der im Interesse des Jugendschutzes wesentlichen Verbote zur Verhinderung des Suchtgiftgenusses und der gewerbsmäßigen Unzucht durch diese Personengruppe seien Hausdurchsuchungen grundsätzlich notwendig. Ob im Einzelfall eine Hausdurchsuchung erforderlich ist, ist von den das Gesetz vollziehenden Verwaltungsorganen zu beurteilen, die hiebei § 32 Abs. 2 Vlbg. JugendG verfassungskonform - also u. a. in Übereinstimmung mit {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} - auszulegen haben.
Die Bundesregierung bringt gegen die "Notwendigkeit" , landesgesetzlich eine Ermächtigung zur Vornahme von Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem Suchtgiftverbot und mit dem Sittlichkeitsschutz vorzusehen, lediglich vor, daß bereits durch Bundesgesetz (nämlich auf Grund der StPO) aus ähnlichen Anlässen Hausdurchsuchungen möglich seien. Diese Bedenken sind aber unbegründet: Abgesehen davon, daß sich die Tatbilder des § 21 Abs. 1 lit. a, des § 21 Abs. 2 lit. a und des § 23 Abs. 1 Vlbg. JugendG und die von der Bundesregierung ins Treffen geführten Tatbilder des gerichtlichen Strafrechtes durchaus nicht voll decken, enthält weder {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} noch irgend eine andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung einen Vorrang von Bundesrecht vor Landesrecht, Ermächtigungen zur Durchführung von Hausdurchsuchungen vorzusehen; ebensowenig hat der Gesetzgeber den Vorrang, der die frühere Regelung getroffen hat. Wenn der Landesgesetzgeber zur betreffenden Regelung zuständig ist - ob dies hier der Fall ist, hat der VfGH im Hinblick auf seine beschränkte Prüfungsbefugnis, die sich im Rahmen der Anfechtungsgründe zu bewegen hat, nicht zu prüfen - ist er in gleicher Weise wie der Bundesgesetzgeber berufen, Hausdurchsuchungen vorzusehen.
In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebende Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden könnten, habe der VfGH in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (siehe die Erk. Slg. 7376/1974 und 7786/1976; weiters das - zwar in einer Verordnungsprüfungssache gefällte, aber die gleiche Rechtsfrage betreffende - Erk. 7726/1975) . Im erstangeführten Erk. hat der VfGH auch auf sein (in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ergangenes) Erk. Slg. 6674/1972 hingewiesen, wonach die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden müssen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteile nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Der VfGH hat im Erk. Slg. 8155/1977 auch in einem auf Antrag einer Regierung eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die vorstehenden Überlegungen sinngemäß angewendet; er hat den Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung einer bestimmten landesgesetzlichen Bestimmung zurückgewiesen, da die angefochtene Gesetzesbestimmung einer isolierten Aufhebung und damit auch einer gesonderten Prüfung nicht zugänglich sei; würde - so hat der VfGH damals ausgeführt - lediglich die angefochtene Gesetzesstelle aufgehoben, so käme dem verbleibenden Gesetzestext eine völlig veränderte Bedeutung zu.
Der VfGH hält an dieser Judikatur fest. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen, daß aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist, daß also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten. Ein Anfechtungsantrag muß also (auch) diesen engstmöglichen Teil des Gesetzes erfassen, um dem VfGH die Möglichkeit zu geben, seine Aufhebungstätigkeit i. S. der vorstehenden Grundgedanken auszuüben.
Nach dem (nicht angefochtenen) ersten Satz des § 23 Abs. 3 Vlbg. JugendG ist es verboten, "Schriften, Abbildungen, Filme, Fernsehkassetten und andere Gegenstände, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche entsittlichend oder verrohend zu wirken, Kindern und Jugendlichen anzubieten, zu überlassen oder vorzuführen." Die beiden folgenden - angefochtenen - Sätze beziehen sich auf die im ersten Satz aufgezählten Gegenstände. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bundesregierung treffen nun keineswegs auf alle im ersten Satz angeführten Gegenstände zu. Die Bundesregierung hält unter Bezugnahme auf die Judikatur des VfGH zum Kompetenztatbestand "Pressewesen" den Landesgesetzgeber nur insofern für unzuständig, als es sich um Regelungen über Schriften, allenfalls über Abbildungen handelt; die Bundesregierung hat keinerlei Bedenken dagegen vorgebracht, daß der Landesgesetzgeber in Ansehung aller anderen im ersten Satz aufgezählten Gegenstände zur Regelung nicht kompetent wäre. Würde nun der gesamte zweite und dritte Satz des § 23 Abs. 3 Vlbg. JugendG aufgehoben, so würden damit auch wesentliche Bestimmungen aus der Rechtsordnung eliminiert, gegen die sich die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht wenden. Bei Beachtung der vorstehend angeführten Grundsätze wäre sohin nicht der gesamte zweite und dritte Satz des § 23 Abs. 3 Vlbg. JugendG als Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit zu bezeichnen gewesen, sondern die im ersten Satz enthaltenen Worte "Schriften, Abbildungen" . Der Antrag der Bundesregierung war daher zurückzuweisen.
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