Nach § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung ist gemäß § 94 d Z 9 StVO 1960 in der Regel von der Gemeinde zu erteilen. Wer Straßen ohne solche Bewilligung benützt, begeht nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung.
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung einer solchen Verwaltungsübertretung könnte durch den vom Bf. ins Treffen geführten Servitutenvertrag auch dann nicht berührt worden sein, wenn dieser einen solchen Inhalt hätte.
Der Bf. geht davon aus, daß die in Rede stehenden Laubengänge keine Straße i. S. der StVO 1960 seien, weil der Servitutenvertrag eine Regelung der Benützungsverhältnisse durch Straßenverkehrsvorschriften nicht vorsehe. Straßen mit öffentlichem Verkehr - und damit der StVO unterworfen - sind jedoch nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes alle für den Fußgängerverkehr oder Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) , die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Besitzverhältnisse oder Eigentumsverhältnisse sind für die Qualifikation bedeutungslos (OGH EvBl. 1963/108 = ZVR 1963/111; VfGH Slg. 7497/1971) . Daß die Laubengänge allgemein benützt werden können, ist aber unbestritten.
§ 82 Abs. 1 StVO 1960 unterwirft die verkehrsfremde Benützung von Straßen mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Fälle der Abs. 3 und 4 ohne jede Einschränkung der Bewilligungspflicht. Mag auch die Bewilligung nach Abs. 5 zu erteilen sein, wenn durch die Straßenbenützung, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, so ist doch ein Verwaltungsakt erforderlich und die konsenslose Benützung verboten.
Wenn die bel. Beh. unter diesen Umständen dem Inhalt des Servitutenvertrages keine Beachtung geschenkt und die Bewilligung für erforderlich gehalten hat, so kann der VfGH dem nicht entgegentreten.
Insbesondere ist es auch nicht Willkür, wenn sie diesen privatrechtlichen Vertrag nicht etwa als Bewilligung nach § 82 StVO 1960 gewertet hat. Denn die Erteilung dieser Bewilligung ist ein an den Interessen des öffentlichen Verkehrs orientierter Akt der Straßenpolizei, der in den dafür vorgesehenen Formen des Verwaltungsrechts erfolgen muß.
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