Es trifft zwar zu, daß eine die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigende Versammlung nicht allein deswegen auch schon" die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl "i. S. des § 6 Versammlungsgesetz 1953 gefährdet. Dem hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er (auch) Versammlungen gegenüber anderen Arten der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§§ 82 ff. StVO 1960) eine Sonderregelung (§ 86 leg. cit. zuteil werden ließ. Dennoch aber ist es keineswegs ausgeschlossen, daß durch Verkehrsbeeinträchtigungen Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, daß der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles gegeben ist.
Die Beurteilung der Frage, ob das zutrifft, kann naturgemäß nur das Ergebnis einer Interessenabwägung im Einzelfall sein. Dies aber hat unter Bedachtnahme darauf zu erfolgen, daß eine Beeinträchtigung der durch Art. 12 StGG gewährleisteten Rechte nur durch eine im Hinblick auf ihre Folgen unzumutbare Verletzung von Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die angezeigte und durch den angefochtenen Bescheid untersagte Versammlung hätte offenkundig eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bewirkt und es mag sogar sein, daß hiedurch die Belange der Allgemeinheit in einem Maße berührt worden wären, das über das in vergleichbaren Fällen Übliche hinausgeht. Der VfGH ist aber der Auffassung, daß die Behörde in der Lage gewesen wäre, die durch die Versammlung bewirkte, relativ kurzfristige Verkehrsbehinderung durch geeignete Maßnahmen auf ein gerade noch erträgliches Maß zu beschränken. § 6 VersammlungsG 1953 bietet sohin keine Handhabe zur Untersagung der angezeigten Versammlung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden