Die Erteilung von straßenpolizeilichen Bewilligungen zur Aufstellung von Selbstbedienungsständen zu Zeitungsverkaufszwecken gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) , BGBl. Nr. 159/1960, i. d. F. BGBl. Nr. 204/1964, ist eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG}, i. d. F. BGBl. Nr. 205/1962, denn sie liegt innerhalb des Teiles der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (vgl. die bezüglich der Sicherheitspolizei in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} i. d. F. BGBl. Nr. 205/1962 getroffene Legaldefinition, die für die Abgrenzung anderer örtlicher Polizeiangelegenheiten analog anzuwenden ist) . In dieser Feststellung liegt jedoch keine Aussage darüber, ob auch andere gemäß § 82 StVO 1960 zu erteilende Bewilligungen der örtlichen Straßenpolizei zuzuordnen sind.
Der Umstand, daß die Erteilung dieser Bewilligungen der örtlichen Straßenpolizei zuzuordnen ist und daher vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt wird, begründet auch die behördliche Zuständigkeit zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach den in Betracht kommenden gemeinderechtlichen Bestimmungen.
Handelt es sich bei der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, dann ist in Oberösterreich nicht § 78 AVG 1950 und die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966, LGBl. Nr. 23/1966, sondern § 1 des Oberösterreichischen Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957, i. d. F. Nr. 8/1967, und die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGBl. Nr. 13/1957, jetzt i. d. F. LGBl. Nr. 64/1967, anzuwenden. Der Bestand der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 schließt es aus, in denkmöglicher Weise eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 zu subsumieren. Diese denkunmögliche Anwendung der Verordnung kommt einer Gesetzlosigkeit gleich, weil sich eine der angewendeten Tarifpost der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 dem Gegenstand und der Höhe nach entsprechende Tarifpost in der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung nicht findet und somit die denkunmögliche Anwendung der die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildenden Verordnung einer denkunmöglichen Anwendung der die Verordnung tragenden gesetzlichen Bestimmungen des OÖ VerwaltungsabgabenG gleichkommt.
Die Regelung der Verwaltungsabgaben gehört nicht zur Materie "Verwaltungsverfahren" . Die Verwaltungsabgaben sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung.
Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Der Landesregierung kommt in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches seit dem 31. Dezember 1965 eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung als Berufungsbehörde nicht zu.
Die Landesregierung ist lediglich zuständig, einen Bescheid, der im Bereich der Landesvollziehung unter Nichtbeachtung der sich aus den gemeinderechtlichen Bestimmungen ergebenden Zuständigkeiten erlassen und bei ihr angefochten wurde, aufzuheben, um eine den gemeinderechtlichen Bestimmungen entsprechende Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.
Obwohl sich der Inhalt des § 78 AVG 1950 nur noch auf Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung bezieht, gilt die in § 59 Abs. 1 AVG 1950 enthaltene Regelung, gemäß der der Spruch eines Bescheides neben der in Verhandlung stehenden Angelegenheit auch die allfällige Kostenfrage zu erledigen hat, auch für die Vorschreibung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Verhandlung stehende Angelegenheit begründet auch die behördliche Zuständigkeit zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben.
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