§ 82 StVO 1960 berührt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung überhaupt nicht. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Gesetz jede Benützung der Verkehrsfläche für andere als Verkehrszwecke - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich schon vorgesehen ist - von der vorherigen Bewilligung der Behörde abhängig macht, gleichgültig, ob derjenige, der die Verkehrsfläche zu verkehrsfremden Zwecken benützt, etwa selbst in der Lage wäre zu beurteilen, ob durch diese Straßenbenützung der Verkehr gefährdet ist oder beeinträchtigt wird oder nicht. Dies und nichts anderes hat § 82 StVO 1960 zum Inhalt. Dabei ist zu beachten, daß nach Abs. 5 diese Bewilligung zu erteilen ist, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Denkmögliche Handhabung des § 82 StVO 1960 hinsichtlich der Aufstellung von Zeitungs- Selbstverkaufseinrichtungen. Zuständigkeit zur Handhabung der diesbezüglichen Strafgewalt (§§ 94 und 99 StVO 1960) .
Das Konzessionsverbot bedeutet lediglich, daß die Herausgabe von Presseerzeugnissen nicht an vorherige Erlaubnisse gebunden werden darf. Es dient dem Schutz der Meinungsfreiheit, wie sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 des Art. 13 StGG deutlich ergibt. Es sind deshalb alle gesetzlichen Maßnahmen in Widerspruch zu diesem Verbot, die auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Presse abzielen (Slg. 4087/1961) . § 82 StVO 1960 zielt keineswegs auf eine solche Einschränkung der Meinungsfreiheit der Presse ab. Diese Norm hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes. Sie ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerungen als solche zu unterbinden oder einzuschränken. § 82 StVO 1960 berührt das Grundrecht der freien Meinungsäußerungen überhaupt nicht.
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