Die Bindung des Vertriebes von Zeitungen durch Selbstverkaufseinrichtungen an eine behördliche Bewilligung (§ 82 Abs. 1 StVO 1960) bezieht sich auf ein anderes Rechtsgut als es die Freiheit der Presse als eines der wesentlichsten Mittel der Meinungsäußerung ist. Das Grundrecht der Pressefreiheit wird daher durch § 82 Abs. 1 StVO 1960 nicht berührt.
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