Wohl bestimmt § 6 StVO 1960, daß für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der die schienengleichen Eisenbahnübergänge sichernden Zeichen die eisenbahnrechtlichen Vorschriften gelten. Allein diese eisenbahnrechtlichen Vorschriften dienen nur der Abwehr der speziellen Gefahr, die sich aus der Querung der Eisenbahnlinie durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße ergibt. Weder § 6 StVO 1960 noch eine andere Bestimmung der StVO besagt, daß die Gebote und Verbote der StVO für Eisenbahnübergänge nicht gelten sollen. Dementsprechend nehmen auch die §§ 16 und 17 der Eisenbahnkreuzungsverordnung auf die Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen der StVO 1960 Bezug. § 9 Abs. 1 StVO 1960 gilt demnach auch im Bereich eines Eisenbahnüberganges.
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