Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Art5 MRK; vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach §99 Abs3 litd iVm. §82 Abs1 StVO 1960 (Benutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung); keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch eine dem Magistrat der Stadt Innsbruck zurechenbare, in §35 litc VStG 1950 gedeckte Festnahme sowie die anschließende Anhaltung
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