Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edeltraut Haselmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 68.700,- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner 1994, GZ 31 Ra 145/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Juli 1993, GZ 2 Cga 15/93-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,76 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 811,96 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Zur Frage der Verjährung der Abfertigungsansprüche des klagenden Bauarbeiters nach § 13 g BUAG ist inbesondere auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1994, 9 ObA 103/94, zu verweisen, die zur Information in anonymisierter Form angeschlossen ist und aus der sich eindeutig ergibt, daß für die Abfertigung der Bauarbeiter die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB gilt und eine Analogie zur Verjährungsfrist des § 11 Abs 2 BUAG betreffend die Verjährung des Urlaubsanspruchs des Bauarbeiters ausgeschlossen ist.
Zu den Ausführungen des Revisionswerbers, das er einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts nicht zugestimmt habe, die zehnte bis zwölfte Rate der Abfertigung erst im Oktober bis Dezember 1990 fällig geworden und die Klage daher noch vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei, ist zusammenfassend nochmals zu erwidern, daß der Kläger noch vor dem 26.1.1990 die Beilage.II sowie die dort ausgewiesene Summe erhalten hat, so daß ihm ab diesem Zeitpunkt eindeutig erkennbar war, welche Abfertigung die beklagte Partei auf Grund seines Antrages errechnet hat, daß die Abfertigung in einem - ohne Inanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit des § 13 f BUAG - bezahlt wird und daß er keinesfalls mit der Überweisung weiterer Abfertigungsbeträge rechnen kann. Die erst mit Klage vom 26.1.1993 erhobenen weiteren Abfertigungsansprüche sind daher verjährt. Durch die Nichtinanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit nach § 13 f BUAG seitens der beklagten Partei kam es nicht zu einer "Vorverlegung der Fälligkeit", vielmehr machte die beklagte Partei lediglich von der Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes keinen Gebrauch.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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