W167 2303256-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (mitbeteiligte Partei = MB), StA. Georgien, für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer beim BF gemäß § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für MB für dessen berufliche Tätigkeit als Verkäufer beim BF.
2. Mit gegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden müsse, bevor eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfolgen könne. Hierfür müsse der Vermittlungsauftrag ausgefüllt retourniert werden. Bei der beantragten Tätigkeit „Verkäufer“ handle es sich um einen Lehrberuf, somit sei eine dementsprechende Qualifikation des Dienstnehmers nachzuweisen oder die berufliche Tätigkeit auf „Verkaufshelfer:in“ zu ändern. Zudem entspreche die angegebene Entlohnung nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben. Im am XXXX eingelangten Vermittlungsauftrag sei als berufliche Tätigkeit „Verkäufer für XXXX “ und als erforderliche Kenntnisse und Qualifikationen sei XXXX angegeben worden. Ein Qualifikationsnachweis vom MB sei nicht nachgereicht worden.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der MB über eine mehrjährige praktische Erfahrung im Verkauf in seinem Heimatland verfüge, wo er als selbstständiger Kaufmann tätig gewesen sei. Er sei in den Bereichen Kundenberatung, Akquise, Verkauf sowie Abrechnung involviert gewesen. Sie seien bereit dazu alle erforderlichen Dokumente vorzulegen. Sie könnten auch die Position auf eine Verkaufshilfe anpassen, wobei der MB Aufgaben, wie Kundenberatung, Verkauf, Abrechnung sowie Maßnahmen zur Kundenbindung übernehme. Diese Tätigkeiten würden keine formalen Qualifikationen erfordern, sondern lediglich praktische Fähigkeiten, die der MB mitbringe. Der MB verfüge über die angeführten Sprachkenntnisse, die für das Unternehmen von großem Nutzen seien, da ein erheblicher Teil der Kundschaft aus diesen Sprachregionen stammen würde. Zudem würden sie ihre Absatz- und Beschaffungsmärkte in diesen Regionen weiter ausbauen wollen. Außerdem seien die Weinkenntnisse des MB ebenfalls von Bedeutung, insbesondere für die spezifischen Dienstleistungen. Die Bezahlung werde im Einklang mit dem geltenden Kollektivvertrag sichergestellt werden. Das Ersatzkraftverfahren habe ergeben, dass keine geeigneten Bewerber für diese spezifische Position gefunden werden hätten können.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die belangte Behörde näher begründet bekannt, dass kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt worden sei.
6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Zum Antrag:
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG für den MB für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer beim BF.
Eine Antragsänderung ist nicht erfolgt.
1.2. Zum Tätigkeitsbereich:
Der BF betreibt einen Lebensmittelhandel für ausländische regional näher bezeichnete Lebensmittel.
Der MB soll beim BF laut Antrag als Verkäufer mit einem zunächst unterkollektivvertraglich angegeben monatlichen Bruttolohn, dann mit der allgemeinen Angabe einer kollektivvertraglichen Entlohnung ohne nähere Ausführungen im Ausmaß von 25 Wochenstunden unbefristet im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Tätigkeitsbeschreibung für die zu besetzende Stelle lautet wie folgt:
Kundenberatung und Kundenbindung;
Verkauf, Abrechnung und Verpackung;
Weinbestellung im näher bezeichneten Ausland.
1.3. Zum MB:
Es wurden keine einschlägige Ausbildung des MB nachgewiesen. Auch die einschlägige ausländische Berufserfahrung des BF wurde lediglich behauptet. die in Aussicht gestellten Nachweise wurden nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, deren Inhalt die Parteien im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind.
BF und MB sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie sind im Verfahren den Angaben der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. haben auch keine weiteren Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt.
In der Beschwerde wurde in den Raum gestellt die beantragte Tätigkeit zu ändern, allerdings war dies nicht eindeutig formuliert, eine Klarstellung durch den BF ist nicht erfolgt ob eine Antragsänderung vorgenommen wird.
Daher war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist u.a., ob der MB selbst die in der Tätigkeitsbeschreibung angegebenen Qualifikationen erfüllt.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
„Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
[…]
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Die Abweisung des Antrags auf Zulassung des Beschwerdeführers stützte die Behörde unter anderem darauf, dass keine Nachweise für die im Vermittlungsauftrag geforderten Qualifikationen für den MB erbracht wurden. Des Weiteren entspreche die Entlohnung nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben. Außerdem sei ein Ersatzkraftverfahren notwendig, dafür müsse der Vermittlungsauftrag ausgefüllt retourniert werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschäftiger nach § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130 mit weiteren Judikaturverweisen).
Im Beschwerdefall wurde die Qualifikation des MB nicht nachgewiesen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
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