Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr.***, über die Beschwerde vom 6. März 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vom 8. Februar 2023 betreffend Gebrauchsabgabe, GZ MA ***GZ1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nachdem die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.12.2022 vergeblich aufgefordert worden war, einen Nachweis über die erteilte Bewilligung zum Anbringen von 5 in den öffentlichen Grund hereinragenden Lampen vorzulegen, wurde mit Bescheid vom 08.02.2023 der für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der Liegenschaft in Wien 19, ***, ohne Gebrauchserlaubnis Gebrauchsabgabe als Einmalzahlung in Höhe von 715,00 € festgesetzt. Die Abgabe wurde für den Gebrauch von 5 Lampen im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2023 erhoben, die im Ausmaß von 0,10 m in einem Bodenabstand von 1,75 m in den öffentlichen Grund ragen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1a Gebrauchsabgabegesetz (GAG) 1966 sowie § 10 Abs. 2 GAG 1966 und einer Berechnung der Abgabe festgehalten, dass die Lampen/Scheinwerfer bei einem Ortsaugenschein am 05.12.2022 vorgefunden worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe daher öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis genutzt, weshalb die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe eine detaillierte Bewertung abgegeben und eine Katasterkarte beigefügt. Der Grund der beschwerdeführenden Partei rage straßenseitig um 25 cm über den Zaun hinaus, weshalb sich die Lampen noch über dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei befänden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass ein Foto aus 1999 belege, dass damals Lampen oder Scheinwerfer nicht vorhanden gewesen seien. Nach einem Einbruchsversuch 2016 seien seit 2017 Lampen außen am Zaun montiert worden. Zäune seien in einer Linie an der Grenze nach der Bauordnung zu errichten. Der Zaun verlaufe in einer Linie mit den Nachbarzäunen, ein Zurückrücken der Zäune von der Grundstücksgrenze sei bei einem Augenschein am 9. März 2023 nicht erkennbar gewesen.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, der Zaun befinde sich 25 cm hinter der Grundstücksgrenze, sei weder durch Unterlagen noch durch die äußere Gestaltung belegt. Der Zaun befinde sich vielmehr in Entsprechung der Bauordnung in einer Linie mit den Nachbarzäunen.
Das GAG 1966 stelle lediglich auf das Vorhandensein von Gegenständen ab, ohne auf deren Zweck näher einzugehen. Deswegen gehe das Vorbringen, die Lampen und Scheinwerfer würden weder der Werbung noch gewerblichen Zwecken dienen, ins Leere.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag beharrte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Parte darauf, dass für gegenständliche Lampen keine Bewilligungspflicht gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 gegeben sei, da die Leuchten ausschließlich der Straßen- und Verkehrssicherheit dienten. Kommerzielle Aktivitäten und Werbung könnten ausgeschlossen werden; es gebe auch keinen anderen erkennbaren Zweck. Im Übrigen werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wiederholte im Vorlagebericht vom 31. August 2023 ihre bisherigen Ausführungen.
Nachdem die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 geladen worden waren, teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 24.09.2024 mit, dass er sich an diesem Tage auf Urlaub befinde und daher an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Die Verhandlung möge daher für einen anderen Tag anberaumt werden.
Dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei wurde mitgeteilt, dass seiner Vertagungsbitte nur gefolgt werden könne, wenn er einen Nachweis für seine Ortsabwesenheit und den Umstand, dass keine andere vertretungsbefugte Partei an der anberaumten Verhandlung teilnehmen könne, erbringe.
In der Folge teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 04.10.2024 mit, gegenständliche Lampen befänden sich auf Privatgrund und dienten der Beleuchtung des Verkehrs auf der Straße und entlang des Zauns (privater Zaun mit Lampen entlang der Straße). Auf der Straßenseite des Zauns sei das Parken erlaubt, und ohne die Lampen komme es vor, dass Fahrzeuge dagegen fahren und den Zaun beschädigen würden.
§ 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung sei nicht anwendbar, da die Leuchten ausschließlich der Straßen- und Verkehrssicherheit dienen würden und keine kommerziellen Aktivitäten, Werbung oder andere erkennbare Zwecke damit verbunden seien.
Es werde daher beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2023 (***GZ2***) in vollem Umfang aufzuheben, da dieser Bescheid gegen § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung verstoße.
Es möge eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt werden.
Nachdem beide Parteien der mündlichen Verhandlung fernblieben wurde diese in deren Abwesenheit antragsgemäß durchgeführt.
Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft in Wien 19, ***. An der das Grundstück abschließenden Außenmauer sind zumindest seit 2018 5 Lampen angebracht, die 10 cm über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Grund ragen. Die Lampen sollen ausschließlich der Beleuchtung des Gehweges bzw. des sich vor dem Grundstück befindlichen Straßenstückes dienen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Soweit dieser jedoch behauptet, die Grundstücksgrenze befinde sich 25 cm außerhalb der Außenmauer, weshalb sich die Lampen noch innerhalb des Grundstücksbereiches befänden, stehen dieser unbewiesenen Behauptung die von der belangten Behörde vorgelegten Katasterpläne und die Feststellungen anlässlich des Lokalaugenscheines am 05.12.2022 entgegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 haben der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 GAG, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 GAG) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt,- unbeschadet der §§ 6 und 16 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 wird die Gebrauchsabgabe für jährlich wiederkehrende Geldleistungen (Jahresabgabe) in Form einer als bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe erhoben.
Gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 richten sich Form und Höhe der Gebrauchsabgabe nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
Gemäß § 10 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die Jahresabgabe für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresabgabe für eine Lampe oder einen Scheinwerfer beträgt laut Tarif B Post 20 je begonnenes Abgabenjahr in den einzelnen Jahren:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"2018\t\t\t\t9,40 Euro "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"2019\t\t\t\t9,70 Euro "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"2020 und 2021\t\t30 Euro "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"2022\t\t\t\t31 Euro "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"2023\t\t\t\t32,90 Euro "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft bringt vor, im gegenständlichen Fall sei keine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 erforderlich, weil die an der Außenmauer des Grundstückes angebrachten Lampen lediglich der Verkehrssicherheit dienten und keinen anderen Zwecken dienen würden.
Dabei übersieht er, dass die Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 unabhängig von einer Bewilligung zu entrichten ist und die Missachtung von § 82 Abs. 1 StVO 1960 lediglich eine Strafe nach der StVO nach sich zieht und keinerlei Einfluss auf die Entrichtung der Gebrauchsabgabe hat.
Da die fünf an der Außenmauer des Grundstückes angebrachten Lampen tatsächlich in den öffentlichen Grund ragen, was anspruchsbegründend für die Festsetzung der Gebrauchsabgabe ist, war diese entsprechend den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festzusetzen. Die festgesetzten Beträge entsprechen den genannten in Tarif B Post 20 GAG festgelegten Tarifen
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen..
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Folgen der Anbringung von Lampen, die in den öffentlichen Grund ragen, bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. Oktober 2024
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