(1) Im Antrag an den Bundesminister für Inneres hat die Antragstellerin darzulegen, in welchem Aufgabenbereich sie als qualifizierte Stelle tätig werden möchte. Zudem hat sie schriftlich und durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(2) Im Bescheid des Bundesministers für Inneres ist auszusprechen, ob und für welchen Aufgabenbereich die Antragstellerin als qualifizierte Stelle tätig wird.
QuaSteV · Verordnung über qualifizierte Stellen
§ 5 Sicherheitsvorkehrungen
…für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.…
§ 3 Erfordernisse einer qualifizierten Stelle
…Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können. (2) Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. (3) Qualifizierte Stellen…
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