(1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.
(3) Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.
GuK-TAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
§ 2 Anwendung der GuK-AV
…GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind, 2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und 3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten. (2) Die Bestimmungen des 1…
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